Satzung

Geschäftsfrühstück e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Geschäftsfrühstück". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Geschäftsfrühstück e. V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

§2 Zweck

1) Die Interessen der mittelständischen Unternehmen und Freiberufler in der Öffentlichkeit zu vertreten und deren Leistungen der Öffentlichkeit darzustellen.

2) Die berufs- und branchenbezogenen Interessen der Mietgliedsunternehmen zu unterstützen und zu vertreten.

3) Als Selbsthilfeorganisation der mittelständischen Unternehmer und Freiberufler die Mitglieder praxisnah im Bereich Präsentation und Marketing zu informieren, beraten und fortzubilden. Auch ist die Zusammenarbeit der mittelständigen Unternehmen und Freiberufler zu fördern.

4) Einführung und Fortbildung der mittelständigen Unternehmer, Freiberufler und Mitliedern in den Bereich der persönlichen Kontakte zu Verbrauchern, Abnehmern und Interessierten mit dem Ziel der Verbesserung der Auftragssituation.

 

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, geschäftsfähig und unternehmerisch oder selbständig tätig sind und juristische Personen.

(2) Jede natürliche und juristische Person, die eine unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und sich zu den Verbandszwecken und -zielen bekennt, kann einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand stellen. Über die Aufnahme und die Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Über andere Aufnahmeanträge entscheidet ebenfalls der Vorstand. Der vollständig gestellte Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Ablehnung des Antrages erfolgt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Geschäftsfrühstück e.V. endet

- durch Austritt,

- durch Tod des Mitglieds,

- durch Auflösung,

- durch Ausschluss des Mitglieds,

- durch Beitragsrückstand länger als zwei Monate.

(2) Der Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens sechs Wochen vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich gekündigt wird.

(4) Die Kündigung muss an den Vorstand gerichtet sein. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner Bestätigung seitens des Vorstandes.

(5) Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein und endet mit Ablauf von zwölf Monaten.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Mitgliederausschuss.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, den Ausschluss eines anderen Mitglieds schriftlich mit Begründung beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag muss durch die Unterschrift von zwei weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Sollte der Mitgliederausschuss den Ausschluss des Mitgliedes ablehnen, kann frühestens nach einem 1/2 Jahr ein erneuter Antrag gestellt werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen, die zur Erzielung des Vereinszweckes erforderlich sind, beschließen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, davon einem Vorsitzenden und einem

Stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres

gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied des Vorstands allein zur Vertretung des

Vereins berechtigt.

(4) Der Verein wird im Außenverhältnis durch den Vorstandsvorsitzenden und

den Stellvertretenden Vorsitzenden gem. § 26 BGB jeweils allein vertreten.

(5) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht

eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(6) Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Mitgliederversammlungen

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn durch Vorstandsbeschluss festgestellt wird, dass dies im Interesse des Vereins erforderlich ist

oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Schriftform ist auch im Wege der Einladung als E- Mail eingehalten. Die E-Mail gilt als zugegangen mit dem Tag, der auf die Absendung der E-Mail folgt.

 

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von dreiviertel, für Änderungen des Vereinszwecks, zur Auflösung des Vereins, zu Änderungen der Satzung und Änderungen der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht

etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen

alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.

Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern

entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(4) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des

jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Rechungsprüfers.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzu-

legenden Haushaltsplan des Vereins.

(6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen

zu beschließen.

(7) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der

Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die von der Mitgliederversammlung durch Zuruf bestellten zwei Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

(8) Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:

- Zusätzliche Aufgaben des Vereins

- Satzungsänderungen

- Höhe der Mitgliedsbeiträge

- Beitragsbefreiung einzelner Mitglieder

- An- und Verkauf von Vereinsvermögen

- Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz

- Beteiligung an Gesellschaften

- Aufnahme von Darlehen

- Genehmigung aller Geschäftsordnungen

- Auflösung des Vereins

- Weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand

 

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie

des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 13 Inkraftsetzung

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.