Satzung
Geschäftsfrühstück e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Geschäftsfrühstück". Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der
Name „Geschäftsfrühstück e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§2 Zweck
1) Die Interessen der mittelständischen Unternehmen und
Freiberufler in der Öffentlichkeit zu vertreten und deren Leistungen der
Öffentlichkeit darzustellen.
2) Die berufs- und branchenbezogenen Interessen der Mietgliedsunternehmen zu unterstützen und zu vertreten.
3) Als Selbsthilfeorganisation der mittelständischen
Unternehmer und Freiberufler die Mitglieder praxisnah im Bereich Präsentation
und Marketing zu informieren, beraten und fortzubilden. Auch ist die
Zusammenarbeit der mittelständigen Unternehmen und Freiberufler zu fördern.
4) Einführung und Fortbildung der mittelständigen
Unternehmer, Freiberufler und Mitliedern in den Bereich der persönlichen
Kontakte zu Verbrauchern, Abnehmern und Interessierten mit dem Ziel der
Verbesserung der Auftragssituation.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, geschäftsfähig und unternehmerisch oder
selbständig tätig sind und juristische Personen.
(2) Jede natürliche und juristische Person, die eine
unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und sich zu
den Verbandszwecken und -zielen bekennt, kann einen schriftlichen
Aufnahmeantrag an den Vorstand stellen. Über die Aufnahme und die Form der Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand. Über andere Aufnahmeanträge entscheidet ebenfalls der
Vorstand. Der vollständig gestellte Antrag gilt als angenommen, wenn nicht
innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Ablehnung des Antrages erfolgt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Geschäftsfrühstück e.V. endet
- durch Austritt,
- durch Tod des Mitglieds,
- durch Auflösung,
- durch Ausschluss des Mitglieds,
- durch Beitragsrückstand länger als zwei Monate.
(2) Der Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein
weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens sechs Wochen
vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich gekündigt wird.
(4) Die Kündigung muss an den Vorstand gerichtet sein.
Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner Bestätigung seitens
des Vorstandes.
(5) Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein und endet mit Ablauf von zwölf Monaten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über
den Ausschluss beschließt der Mitgliederausschuss.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, den Ausschluss eines
anderen Mitglieds schriftlich mit Begründung beim Vorstand zu beantragen. Der
Antrag muss durch die Unterschrift von zwei weiteren Mitgliedern unterstützt
werden. Sollte der Mitgliederausschuss den Ausschluss des Mitgliedes ablehnen,
kann frühestens nach einem 1/2 Jahr ein erneuter Antrag gestellt werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen, die zur Erzielung des
Vereinszweckes erforderlich sind, beschließen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, davon einem Vorsitzenden und einem
Stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres
gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied des Vorstands allein zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
(4) Der Verein wird im Außenverhältnis durch den Vorstandsvorsitzenden und
den Stellvertretenden Vorsitzenden gem. § 26 BGB jeweils allein vertreten.
(5) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(6) Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlungen
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn
durch Vorstandsbeschluss festgestellt wird, dass dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist
oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei
sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief
oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum
des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. Die Schriftform ist auch im Wege der Einladung als E-
Mail eingehalten. Die E-Mail gilt als zugegangen mit dem Tag, der auf die
Absendung der E-Mail folgt.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme
von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von dreiviertel, für
Änderungen des Vereinszwecks, zur Auflösung des Vereins, zu Änderungen der
Satzung und Änderungen der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von dreiviertel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einladung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie
wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die
Versammlung nicht
etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen
alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern
entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des
jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Rechungsprüfers.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzu-
legenden Haushaltsplan des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen
zu beschließen.
(7) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die von der
Mitgliederversammlung durch Zuruf bestellten zwei Rechnungsprüfer dürfen weder
dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen
auch nicht Angestellte des Vereins sein, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und
Rechnungsunterlagen des Vereines.
(8) Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:
- Zusätzliche Aufgaben des Vereins
- Satzungsänderungen
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beitragsbefreiung einzelner Mitglieder
- An- und Verkauf von Vereinsvermögen
- Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen
- Auflösung des Vereins
- Weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie
des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Inkraftsetzung
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.